Grundschuld

Grundschuld Definition

Die Grundschuld (§ 1191 BGB) gehört wie die Hypothek zu den sachbezogenen Sicherheiten an unbeweglichen Vermögenswerten (Immobilien, das heißt, Grundstücke und Gebäude), die auch als Grundpfandrecht bezeichnet werden.

Alternative Begriffe: Grundschulddarlehen, Grundschuldkredit.

Merkmale der Grundschuld

Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch sondern fiduziarisch, das heißt, sie hängt nicht an der Schuld, sie setzt keine Forderung voraus (§ 1192 Abs. 1 BGB).

Die Grundschuld bleibt – sofern sie nicht aktiv gelöscht wird – auch nach einer vollständigen Tilgung des Kredits bestehen. Im Falle eines mit einer Grundschuld versehenen Immobilienkredits könnte die Grundschuld nach Tilgung somit für einen neuen Kredit (etwa für eine Modernisierung der Immobilie oder für den Erwerb einer weiteren Immobilie) verwendet werden.

Die Grundschuld wird in das Grundbuch eingetragen, so dass die Belastung der Immobilie mit der Kreditsicherheit sichtbar ist.

Wird ein Kredit durch eine Grundschuld besichert, spricht man auch von einem Realkredit, die Beleihungsgrenze ist auf 60 % des Beleihungswerts begrenzt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG in Verbindung mit §§ 14, 16 Abs. 1 und 2 PfandBG).