Juristische Person
Juristische Person Definition
Eine juristische Person (z.B. eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH) hat Rechte und Pflichten (sie ist rechtsfähig) und handelt durch ihre gesetzlichen Vertreter (sog. organschaftliche Vertretung, z.B. bei einer GmbH durch ihre Geschäftsführer oder bei einer AG durch ihre Vorstände).
Konkret bedeutet das, dass die GmbH z.B. Eigentum erwerben kann, Arbeitsverträge schließen kann (die Geschäftsführer unterzeichnen, die GmbH wird dadurch zur Gehaltszahlung verpflichtet), klagen oder durch Geschäftspartner verklagt werden kann (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG). Etwas kürzer definiert § 1 Abs. 1 AktG die Aktiengesellschaft als eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit als juristische Person.
Die juristische Person hat Vermögen (aus der Aktivseite der Bilanz ersichtlich) und Schulden (Passivseite der Bilanz). Die Gesellschaft ist der Kaufmann — und nicht ihre Gesellschafter.
Juristische Personen sind z.B.
- Aktiengesellschaft (AG),
- Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea bzw. SE),
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
- eingetragene Genossenschaften (eG),
- eingetragene Vereine (e.V.) sowie
- Stiftungen.
Es gibt viele Gründe, juristische Personen für eine wirtschaftliche Betätigung zu nutzen:
- Eine juristische Person kann prinzipiell über Jahrhunderte tätig sein, da sie keine vorgegebene Lebensdauer hat.
- Die juristische Person ist im Wesentlichen unabhängig von den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern (ein Aktionär kann seine Anteile verkaufen oder vererben, ohne dass dies die Aktiengesellschaft selbst berührt; Ausnahme: Großaktionäre, die starken Einfluss haben).
- Die Haftung kann auf das Vermögen der juristischen Person beschränkt werden, so dass das Privatvermögen der Anteilseigner geschützt wird.
Juristische Personen werden in den §§ 21 bis 89 BGB geregelt.
Das Gegenstück zu einer juristischen Person ist die natürliche Person: ein Mensch.