Definition
Sonstige Steuern erfassen in der Gewinn- und Verlustrechnung die Steuern,
- die nicht Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) sind und
- die nicht aktivierungspflichtige Steuern (etwa die Grunderwerbsteuer, die als Anschaffungsnebenkosten beim Immobilienerwerb aktiviert wird) sind.
Beispiele
Beispielhafte sonstige Steuern
Zu den sonstigen Steuern gehören zum Beispiel die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer); sie mindern den Gewinn (Aufwandsteuern) und gehen auch als so genannte Kostensteuern in die Kostenkalkulation ein (zum Beispiel rechnet eine Mietwagenfirma die Kfz-Steuer als Kosten in die Mietpreise für die PKW ein).
Die Umsatzsteuer und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern hingegen sind von den Umsatzerlösen abzuziehen (§ 277 Abs. 1 HGB).
Weitere Beispiele für sonstige Steuern (sofern nicht direkt vom Umsatz abzuziehen): Versicherungssteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Stromsteuer, Ausfuhrzölle, Energiesteuer auf Kraftstoffe, Tabaksteuer, Sektsteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer.
Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Sonstige Steuern werden als Aufwand in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren im GuV-Posten Nr. 16 und in der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren im GuV-Posten Nr. 15 ausgewiesen.
Hier werden auch Steuererstattungen für Vorjahre für sonstige Steuern verbucht.
Die meisten Unternehmen haben in dem GuV-Posten sonstige Steuern nur geringe Beträge enthalten.
Auswirkungen auf Kennzahlen
Kennzahlen wie das EBIT (Earnings before Interests and Taxes), also das Ergebnis vor Zinsen und Steuern oder das EBITDA (Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation), also das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen beziehen die sonstigen Steuern aufgrund ihres Aufwandcharakters in der Regel mit ein; das heißt, dieses mindern das operative Betriebsergebnis (mit Steuern, die beim EBIT und EBITDA unberücksichtigt bleiben, sind die Steuern vom Einkommen und Ertrag gemeint).
Fazit
- Sonstige Steuern erfassen in der GuV alle Steuern, die nicht auf den Gewinn (→ Steuern vom Einkommen und Ertrag) entfallen und auch nicht direkt von den Umsatzerlösen abzuziehen sind. Typische Beispiele: Grundsteuer, Kfz-Steuer, Versicherungssteuer, Energiesteuer, Stromsteuer.
- Die Umsatzsteuer (Netto-Verbuchung nach § 277 Abs. 1 HGB) und die Körperschaft- und Gewerbesteuer (eigener Posten Nr. 14 GKV) gehören ausdrücklich nicht zu den sonstigen Steuern.
- Ausweis: GKV § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB, UKV § 275 Abs. 3 Nr. 15 HGB. Auch Steuererstattungen für Vorjahre aus dem Bereich der sonstigen Steuern werden hier verbucht.
Selbsttest: Sonstige Steuern
Aufgabe: Sonstige Steuern abgrenzen und summieren
Die Kronberg Immobilien GmbH hat im Geschäftsjahr folgende steuerliche Zahlungspflichten:
| Steuerart | Betrag |
|---|---|
| Grundsteuer | 18.000 € |
| Kfz-Steuer | 4.200 € |
| Körperschaftsteuer | 120.000 € |
| Solidaritätszuschlag | 6.600 € |
| Gewerbesteuer | 42.000 € |
| Stromsteuer | 8.400 € |
Bestimmen Sie, welche Positionen als Sonstige Steuern (§ 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB) in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren auszuweisen sind, und berechnen Sie deren Summe.
Sonstige Steuern (§ 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB):
Diese umfassen alle Steuern, die weder Gewinnsteuern (Nr. 14) noch direkt von den Umsatzerlösen abzuziehen sind.
| Steuerart | Betrag | GuV-Posten |
|---|---|---|
| Grundsteuer | 18.000 € | Nr. 16 — Sonstige Steuern ✓ |
| Kfz-Steuer | 4.200 € | Nr. 16 — Sonstige Steuern ✓ |
| Körperschaftsteuer | 120.000 € | Nr. 14 — Steuern vom Einkommen ✗ |
| Solidaritätszuschlag | 6.600 € | Nr. 14 — Steuern vom Einkommen ✗ |
| Gewerbesteuer | 42.000 € | Nr. 14 — Steuern vom Einkommen ✗ |
| Stromsteuer | 8.400 € | Nr. 16 — Sonstige Steuern ✓ |
Sonstige Steuern (Nr. 16):
18.000 + 4.200 + 8.400 = 30.600 €
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer sind Gewinnsteuern und werden unter Nr. 14 „Steuern vom Einkommen und Ertrag" ausgewiesen — sie mindern das Ergebnis nach Steuern, nicht das EBIT.