Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag Definition
Gewinnabführungsverträge werden oftmals zwischen Tochtergesellschaften und dem Mutterunternehmen eines Konzerns abgeschlossen. Das Tochterunternehmen verpflichtet sich in dem Fall, seinen gesamten Gewinn an die Mutter abzuführen; macht es einen Verlust (Jahresfehlbetrag), muss die Mutter diesen entsprechend ausgleichen (Verlustübernahme, § 302 Abs. 1 AktG). Gewinnabführungsverträge gehören zu den Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 291 bis 307 AktG.
Grund für einen Gewinnabführungsvertrag ist v.a. die Bildung einer Organschaft i.S.d. §§ 14 bis 19 KStG, die einen derartigen Vertrag voraussetzt.
Der Gewinnabführungsvertrag ist für die Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien in § 291 AktG geregelt.
In der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens, das seinen Gewinn abführen muss, wird dafür gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ein gesonderter GuV-Posten unter entsprechender Bezeichnung eingefügt, z.B. Aufwendungen aus Gewinnabführung (im Falle der Verlustübernahme entsprechend Erträge aus der Verlustübernahme). Dadurch ist das Ergebnis des gewinnabführenden Unternehmens stets 0. Die Gewinnabführungsschuld wird unter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen.
Alternative Begriffe: Ergebnisabführungsvertrag.
Gewinnabführungsvertrag Beispiel
Beispiel: Gewinnabführung / Ergebnisabführung
Die A-AG hat sich per Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren gesamten Jahresüberschuss an die B-AG abzuführen. Der Gewinn der A-AG vor Gewinnabführung betrage 100.000 €.
Die A-AG bucht Aufwendungen aus Gewinnabführung 100.000 € an Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist dann ein gesonderter Posten Aufwendungen aus Gewinnabführung vor dem letzten Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthalten.
Korrespondierend bucht die B-AG Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen an Erträge aus Gewinnabführungsvertrag 100.000 €.