Ausleihungen
Definition
Ausleihungen sind ein Teil des Finanzanlagevermögens eines Unternehmens.
Es handelt sich dabei zum Beispiel um Darlehen, die (entsprechend der Definition des Anlagevermögens in § 247 Abs. 2 HGB) dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen – das heißt Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr.
Forderungen aus dem üblichen Geschäft (Lieferungen, Leistungen) fallen nicht unter die Ausleihungen — beträgt ihre Restlaufzeit in Ausnahmefällen mehr als ein Jahr, ist dies als Davon-Vermerk bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen anzugeben.
Kurzfristige Darlehen mit einer Laufzeit unter einem Jahr hingegen würde man im Umlaufvermögen unter dem Bilanzposten Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände ausweisen.
Ausweis im Jahresabschluss
Das HGB unterscheidet in Abhängigkeit davon, an wen die Ausleihungen gewährt wurden (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. HGB):
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen (das heißt an Konzernunternehmen),
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht sowie
- sonstige Ausleihungen.
Die Bilanz macht hier also die Verflechtung mit anderen Unternehmen deutlich.
Ausleihungen sind eher innerhalb des Konzernverbunds üblich und weniger an Dritte.
Beispiel
Die Konzernmutter Meier AG gewährt ihrer Tochtergesellschaft Müller GmbH am 1. Januar 01 ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 10 Mio. € mit einer Laufzeit von 5 Jahren.
Bilanzierung der Ausleihung
Die Meier AG weist die 10 Mio. € unter dem Bilanzposten Ausleihungen an verbundene Unternehmen aus.
Im Anlagenspiegel des Geschäftsjahrs 01 wird ein entsprechender Zugang bei den Ausleihungen an verbundene Unternehmen (innerhalb der Finanzanlagen) dargestellt.
Besondere Fälle
Ausleihungen an Gesellschafter
Für Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, die keine natürliche Person als Vollhafter haben (vor allem GmbH & Co. KG), sind Ausleihungen gegenüber Gesellschaftern nach § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB in der Regel gesondert bzw. im Anhang auszuweisen; falls sie unter anderen Posten ausgewiesen werden, ist ein Vermerk erforderlich (§ 264c Abs. 1 Satz 2 HGB).
Dies gilt ebenso für Ausleihungen gegenüber GmbH-Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
Unverzinsliche Ausleihungen
Unverzinsliche Ausleihungen bzw. niedrig verzinsliche Ausleihungen werden in der Regel (sofern der Effekt wesentlich ist) mit dem Barwert angesetzt.