Ausleihungen
Ausleihungen Definition
Ausleihungen sind ein Teil des Finanzanlagevermögens eines Unternehmens.
Es handelt sich dabei z.B. um Darlehen, die (entsprechend der Definition des Anlagevermögens in § 247 Abs. 2 HGB) dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen – d.h. Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr.
Forderungen aus dem üblichen Geschäft (Lieferungen, Leistungen) fallen nicht unter die Ausleihungen — beträgt ihre Restlaufzeit in Ausnahmefällen mehr als ein Jahr, ist dies als Davon-Vermerk bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen anzugeben.
Kurzfristige Darlehen mit einer Laufzeit unter einem Jahr hingegen würde man im Umlaufvermögen unter dem Bilanzposten Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände ausweisen.
Das HGB unterscheidet in Abhängigkeit davon, an wen die Ausleihungen gewährt wurden (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. HGB):
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen (d.h. an Konzernunternehmen),
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht sowie
- sonstige Ausleihungen.
Die Bilanz macht hier also die Verflechtung mit anderen Unternehmen deutlich. Ausleihungen sind eher innerhalb des Konzernverbunds üblich und weniger an Dritte.
Beispiel
Beispiel: Bilanzierung von Ausleihungen
Die Konzernmutter Meier AG gewährt ihrer Tochtergesellschaft Müller GmbH am 1. Januar 2012 ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 10 Mio. € mit einer Laufzeit von 5 Jahren.
Die Meier AG weist die 10 Mio. € unter dem Bilanzposten Ausleihungen an verbundene Unternehmen aus.
Im Anlagenspiegel des Geschäftsjahrs 2012 wird ein entsprechender Zugang bei den Ausleihungen an verbundene Unternehmen (innerhalb der Finanzanlagen) dargestellt.
Ausleihungen an Gesellschafter
Für Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, die keine natürliche Person als Vollhafter haben (v.a. GmbH & Co. KG), sind Ausleihungen gegenüber Gesellschaftern nach § 264c Abs. 1 Satz 1 HGB in der Regel gesondert bzw. im Anhang auszuweisen; falls sie unter anderen Posten ausgewiesen werden, ist ein Vermerk erforderlich (§ 264c Abs. 1 Satz 2 HGB).
Dies gilt ebenso für Ausleihungen gegenüber GmbH-Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
Unverzinsliche Ausleihungen
Unverzinsliche Ausleihungen bzw. niedrig verzinsliche Ausleihungen werden i.d.R. (sofern der Effekt wesentlich ist) mit dem Barwert angesetzt.