Bewertungsvereinfachungsverfahren
Definition
Bewertungsvereinfachungsverfahren sind in § 256 HGB geregelt.
Sie erlauben es dem Kaufmann, bestimmte Bilanzposten einfacher, weniger aufwändig und schneller zu bewerten.
Zweck
Warum gibt es Bewertungsvereinfachungen?
Eigentlich erfolgen Bewertungen von Vermögensgegenständen und Schulden einzeln, das heißt jeder Gegenstand und jede Schuld wird zum Abschlussstichtag für sich bewertet (Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
Und für Maschinen oder Autos ist das auch angemessen und kein Problem.
Wenn aber beispielsweise ein Baumarkt in einem Behälter tausend identische Schrauben hat, müsste eigentlich jede Schraube einzeln mit ihren jeweiligen Anschaffungskosten bzw. Einkaufspreisen bewertet werden.
Das ist kaum möglich, da man nicht weiß, welche Schrauben aus welchen Einkäufen bereits entnommen / verkauft wurden und welche noch da sind (die Schrauben sehen alle gleich aus und haben keine Identifikationsnummern).
Deshalb gibt es mehrere Verfahren, um die Bewertung in solchen Fällen zu vereinfachen; deren jeweilige Anwendung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Überblick
Dazu zählen:
- Verbrauchsfolgeverfahren wie
- Festwert nach § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3 HGB: Bewertung mit einem konstanten Wert;
- Gruppenbewertung nach § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 4 HGB (Bewertung zum gewogenen Durchschnittswert).