Bewertungsvereinfachungsverfahren

Bewertungsvereinfachungsverfahren Definition

Bewertungsvereinfachungsverfahren sind in § 256 HGB geregelt.

Warum Bewertungsvereinfachung?

Eigentlich erfolgen Bewertungen von Vermögensgegenständen und Schulden einzeln, d. h. jeder Gegenstand und jede Schuld wird zum Abschlussstichtag für sich bewertet (Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).

Und für Maschinen oder Autos ist das auch angemessen und kein Problem.

Wenn aber z. B. ein Baumarkt in einem Behälter tausend identische Schrauben hat, müsste eigentlich jede Schraube einzeln mit ihren jeweiligen Anschaffungskosten / Einkaufspreisen bewertet werden.

Das ist kaum möglich, da man nicht weiß, welche Schrauben aus welchen Einkäufen bereits entnommen / verkauft wurden und welche noch da sind (die Schrauben sehen alle gleich aus und haben keine Identifikationsnummern).

Deshalb gibt es mehrere Verfahren, um die Bewertung in solchen Fällen zu vereinfachen; deren jeweilige Anwendung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Bewertungsvereinfachungsverfahren im Überblick

Dazu zählen:

  • Verbrauchsfolgeverfahren wie
    • LiFo (Last-in-First-out: Annahme, dass die zuletzt angeschafften / hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht / veräußert worden sind) oder
    • FiFo (First-in-First-out: Annahme, dass die zuerst angeschafften / hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht / veräußert worden sind);
  • Festwert nach § 240 Abs. 3 HGB: Bewertung mit einem konstanten Wert;
  • Gruppenbewertung nach § 240 Abs. 4 HGB (Bewertung zum gewogenen Durchschnittswert).