Definition
Das Festwertverfahren ist eines der Bewertungsvereinfachungsverfahren.
Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, eine gleichbleibende Menge und einen gleichbleibenden Wert anzusetzen.
Alternative Begriffe: Festbewertung, Festwertmethode, Festwertverfahren.
Voraussetzungen
Ein Festwert darf nach § 240 Abs. 3 HGB für
- Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angesetzt werden,
wenn sie
- regelmäßig ersetzt werden und
- ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist (als Anhaltspunkt: nicht mehr als 10 % der Bilanzsumme) und
- ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Beispiele: Hotelgeschirr, Gerüstteile, Feuerlöscher).
Zukäufe, Abgänge und Abschreibungen gleichen sich in etwa aus.
Vorteile / Vereinfachungen
Der Festwert ist eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung und bringt 2 Vereinfachungen:
- die Bewertung bleibt gleich (und muss nicht jährlich neu ermittelt werden);
- eine Inventur (körperliche Bestandsaufnahme) ist nur alle 3 Jahre (und nicht jedes Jahr) erforderlich (§ 240 Abs. 3 Satz 2 HGB).
Stellt das Unternehmen bei der Inventur fest, dass der Wert um mehr als 10 % erhöht ist, ist der Festwert entsprechend nach oben anzupassen.
Das Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 und 4 HGB ist zu beachten; das heißt, bei einem niedrigeren Wert im Umlaufvermögen bzw. einem voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Wert im Anlagevermögen ist abzuwerten.
Behandlung der Zugänge
Zugänge (Ersatzbeschaffung, zum Beispiel Kauf neuer Gerüstteile) werden dann – entgegen der üblichen Vorgehensweise – als Aufwand verbucht (und nicht aktiviert).
Beispiel
Ein zum 1. Januar 01 neu eröffnetes Hotel setzt sein Geschirr (1.000 Teller, 500 Kaffeetassen) als Sachanlagevermögen in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten von 100.000 € an.
Die Nutzungsdauer des Geschirrs beträgt 10 Jahre.
Dann setzt das Hotel in den Bilanzen der Jahre 01 bis 05 den Buchwert abzüglich Abschreibungen an, also 90.000 €, 80.000 €, …, 50.000 €.
Zum 31.12.05 könnte es dann an Stelle des weiter abzuschreibenden Buchwerts einen Festwert von 50.000 € ansetzen (und nicht mehr weiter abschreiben), wenn es davon ausgeht, dass sich Zukäufe, Abgänge und Abschreibungen in etwa ausgleichen.
Es wäre nicht angemessen, gleich im Jahr 01 den Festwert mit den Anschaffungskosten des neuen Geschirrs anzusetzen und diesen Neuwert festzuzurren; das Geschirr nutzt sich ab, der Wert vermindert sich, ein Neuwert kann nicht beibehalten werden.
Der Festwert bleibt zum 31.12.06 bestehen; in der Zwischenzeit ist zwar einiges an Geschirr zu Bruch gegangen, anderes wurde ausgetauscht, da es nicht mehr gut aussah; das Hotel sorgt aber durch Ersatzkäufe dafür, dass immer ausreichend Geschirr vorhanden ist.
Zu einem späteren Bilanzstichtag führt es eine Inventur des Geschirrs durch, dass heißt, es zählt die Teller, Kaffeetassen; würde es hierbei feststellen, dass die Hälfte des Geschirrs fehlt oder der Wert des Geschirrs etwa durch Beschädigungen stark gesunken ist, müsste es den Festwert nach unten anpassen.
Die Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ist zu beachten; das heißt, es kann nicht dauernd zwischen Festwertverfahren und Einzelbewertung gewechselt werden, die gewählte Methode ist im Grundsatz dauerhaft beizubehalten (in Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, § 252 Abs. 2 HGB).
Festwert vs. Einzelbewertung
Zusammenfassend stellen wir die übliche Bewertung (Einzelbewertung) und die Bewertungsvereinfachung (Festwert) nochmals gegenüber:
| Kriterium | Einzelbewertung | Festwertverfahren |
|---|---|---|
| Inventurhäufigkeit | Jährlich erforderlich | Nur alle 3 Jahre |
| Bewertungsaufwand | Jährliche Neubewertung | Konstanter Wert |
| Zugänge (Ersatzbeschaffung) | Aktivierung als Vermögen | Verbuchung als Aufwand |
| Abschreibungen | Jährlich zu ermitteln | Entfallen bei Festwert |
| Voraussetzungen | Keine Voraussetzungen (Standardbewertung) | An Voraussetzungen gebunden |
Fazit
- Festwertverfahren (§ 240 Abs. 3 HGB): Eine Bewertungsvereinfachung, bei der eine gleichbleibende Menge und ein gleichbleibender Wert angesetzt werden — ohne jährliche Neubewertung. Zulässig für Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn Bestand und Wert nur geringen Schwankungen unterliegen.
- Voraussetzungen: regelmäßige Ersatzbeschaffung, Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung (Richtwert: max. ca. 10 % der Bilanzsumme), geringe Veränderungen in Menge, Wert und Zusammensetzung (z. B. Hotelgeschirr, Gerüstteile).
- Vereinfachungen: Inventur nur alle 3 Jahre erforderlich (statt jährlich); Zugänge werden als Aufwand gebucht (nicht aktiviert); keine jährliche Abschreibungsberechnung, da sich Zugänge, Abgänge und Wertminderungen in etwa ausgleichen.
- Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB): Die gewählte Methode ist dauerhaft beizubehalten; ein Wechsel zwischen Festwert und Einzelbewertung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Selbsttest: Festwertverfahren
Aufgabe: Festwertverfahren
Ein Gastronomiebetrieb bilanziert sein Besteck (Sachanlagevermögen) zum 1. Januar 01 mit Anschaffungskosten von 30.000 €. Das Besteck wird linear über 6 Jahre abgeschrieben (Restwert: 0 €).
Der Betrieb beabsichtigt, ab dem 31. Dezember 03 einen Festwert anzusetzen.
a) Berechnen Sie den Buchwert des Bestecks zum 31. Dezember 03 als Grundlage für den Festwert.
b) Im Jahr 04 kauft der Betrieb neues Besteck für 2.000 € nach. Wie wird dieser Zugang beim Festwertverfahren bilanziell behandelt?
Teil a — Buchwert zum 31. Dezember 03:
Formel: Buchwert = Anschaffungskosten − (Nutzungsjahre × jährliche AfA)
Jährliche AfA: 30.000 € ÷ 6 Jahre = 5.000 € pro Jahr
Einsetzen: 30.000 € − 3 × 5.000 € = 30.000 € − 15.000 €
Festwert ab 31.12.03: 15.000 €
Teil b — Behandlung der Neubeschaffung im Jahr 04:
Beim Festwertverfahren werden Zugänge (Ersatzbeschaffungen) nicht aktiviert, sondern als Aufwand gebucht.
Buchungssatz: Aufwand (Materialaufwand) 2.000 € an Bank/Kasse 2.000 €
Der Festwert von 15.000 € bleibt in der Bilanz unverändert bestehen.