Definition
Eventualverbindlichkeiten sind dem Namen nach Verbindlichkeiten, die nur eventuell zum Tragen kommen — deshalb werden sie auch nicht als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in der Bilanz passiviert, sondern lediglich unter der Bilanz bzw. im Anhang angegeben.
Diese werden im HGB auch als Haftungsverhältnisse bezeichnet.
Sie sind bei Kapitalgesellschaften im Anhang darzustellen.
Der Bilanzleser wird somit über mögliche, wenn auch nicht sehr wahrscheinliche Risiken des Unternehmens informiert.
Übersicht über Haftungsverhältnisse
§ 251 HGB zählt die Haftungsverhältnisse bzw. Eventualverbindlichkeiten auf:
- Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln;
- Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften;
- Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen;
- Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (zum Beispiel Grundpfandrechte wie Grundschuld oder Hypothek, Sicherungsübereignung, Pfand).
Angaben im Anhang / Ausweis
Die genannten Eventualverbindlichkeiten dürfen bei Kaufleuten (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) in einer Summe angegeben werden.
Kapitalgesellschaften (und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB ohne natürliche Person als Vollhafter, vor allem GmbH & Co. KGs) hingegen müssen die einzelnen Kategorien jeweils gesondert aufführen und zudem die gegenüber verbundenen Unternehmen sowie auch die gegenüber assoziierten Unternehmen bestehenden sowie die Altersversorgung betreffende Haftungsverhältnisse gesondert (etwa als Davon-Vermerk) angeben (§ 268 Abs. 7 HGB).
Die Haftungsverhältnisse sind auch dann anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
Konkretisiert sich ein zunächst abstraktes Risiko (zum Beispiel aus Bürgschaft, weil der Schuldner zahlungsunfähig wird), liegt keine Eventualverbindlichkeit (mit einer lediglich verbalen Angabe des Sachverhalts: "Das Unternehmen ist eine Bürgschaft eingegangen für ...") mehr vor, sondern nunmehr muss eine Rückstellung in der Bilanz gebildet werden.
Im Gegensatz zu den Eventualverbindlichkeiten finden Eventualforderungen (zum Beispiel: das Unternehmen erwartet, dass es einen Prozess mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen in Höhe von 1 Mio. € im kommenden Jahr gewinnt) aufgrund des Vorsichtsprinzips keine Berücksichtigung im Jahresabschluss.
Anhangsangabe § 285 Nr. 27 HGB
Gemäß § 285 Nr. 27 HGB sind für nach § 251 HGB unter der Bilanz oder nach § 268 Abs. 7 HGB im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme anzugeben.
Mit anderen Worten: es ist zu begründen, warum nicht (in Form einer Rückstellung) passiviert wurde, sondern nur eine Angabe erfolgt.
Die meisten Haftungsverhältnisse werden konzernintern eingegangen, zum Beispiel übernimmt eine Muttergesellschaft für eine ihrer Tochtergesellschaften eine Bürgschaft für einen Kredit, den die Tochter von einer Bank erhalten hat.
Die Muttergesellschaft kann dann beispielsweise angeben, dass aus dem Beteiligungscontrolling bekannt ist, dass das Tochterunternehmen keine Zahlungsschwierigkeiten hat, die Kreditraten immer pünktlich bedient und deshalb (zum jeweiligen Bilanzstichtag) keine Inanspruchnahme der Bürgschaft droht.
Eine analoge Angabepflicht besteht für den Konzernanhang (§ 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB).
Beispiel
Beispiel: Anhangsangabe zu Haftungsverhältnissen nach § 251 HGB
Haftungsverhältnisse der Aluminium AG zum Bilanzstichtag 31.12.01 bestehen in Höhe von insgesamt 10 Mio. €.
Davon entfallen
- 7 Mio. € auf Bürgschaften und
- 3 Mio. € auf Gewährleistungsverträge.
Der Gesamtbetrag von 10 Mio. € betrifft ausschließlich Haftungsverhältnisse für verbundene Unternehmen.
Die Aluminium AG hat die Haftungsverhältnisse zum Bilanzstichtag 31.12.01 im Hinblick auf Risiken einer Inanspruchnahme geprüft.
Aufgrund der soliden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der verbundenen Unternehmen, zugunsten derer die Haftungsverhältnisse eingegangen wurden, schätzt die Aluminium AG das Risiko einer etwaigen Inanspruchnahme als nicht wahrscheinlich ein.
Fazit
- Eventualverbindlichkeiten (Haftungsverhältnisse, § 251 HGB) werden nicht in der Bilanz passiviert, sondern unter der Bilanz oder im Anhang angegeben — sie sind dem Grunde oder der Höhe nach unsicher und voraussichtlich nicht einzulösen.
- Kapitalgesellschaften müssen nach § 268 Abs. 7 HGB jede Kategorie gesondert ausweisen und Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen sowie assoziierten Unternehmen als Davon-Vermerke kennzeichnen; zudem sind nach § 285 Nr. 27 HGB die Gründe der Risikoeinschätzung anzugeben.
- Konkretisiert sich das Risiko (z. B. drohende Inanspruchnahme der Bürgschaft), wechselt der Ausweis: statt Anhangangabe ist nun eine Rückstellung nach § 249 HGB zu bilden.
Selbsttest: Eventualverbindlichkeiten
Aufgabe: Haftungsverhältnisse im Jahresabschluss darstellen
Die Mutter GmbH hat zum 31. Dezember 01 folgende Sachverhalte zu beurteilen:
- Bürgschaft für einen Bankkredit der Tochter A GmbH (100 %): 500.000 € — Tochter A hat keine Zahlungsschwierigkeiten
- Bürgschaft für einen Bankkredit der Tochter B GmbH (100 %): 200.000 € — Tochter B droht zahlungsunfähig zu werden
- Bestellung von Sicherheiten (Grundschuld) für einen konzernfremden Lieferanten: 80.000 €
- Wie sind die drei Sachverhalte im Einzelabschluss der Mutter GmbH zu behandeln?
- Welche Davon-Vermerke sind im Anhang erforderlich?
zu 1) Behandlung der drei Sachverhalte:
Bürgschaft Tochter A (500.000 €): Angabe im Anhang als Eventualverbindlichkeit (§ 268 Abs. 7 HGB) — Risiko einer Inanspruchnahme wird als nicht wahrscheinlich eingeschätzt; keine Rückstellung erforderlich.
Bürgschaft Tochter B (200.000 €): Das Risiko hat sich konkretisiert → Rückstellung nach § 249 HGB in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme bilden (nicht mehr nur Anhangangabe).
Bestellung von Sicherheiten (80.000 €): Angabe im Anhang als Eventualverbindlichkeit; betrifft kein verbundenes Unternehmen → kein Davon-Vermerk für verbundene Unternehmen.
zu 2) Davon-Vermerke im Anhang (§ 268 Abs. 7 HGB):
Bürgschaften gesamt (Anhangangabe): 500.000 € (nur Tochter A; Tochter B ist jetzt Rückstellung)
davon gegenüber verbundenen Unternehmen: 500.000 €
Bestellung von Sicherheiten: 80.000 € (kein Davon-Vermerk, da konzernfremd)