Imparitätsprinzip
Imparitätsprinzip Definition
Das Imparitätsprinzip gehört zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 252 HGB bzw. zu den GoB und dient dem Gläubigerschutz.
Das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB kodifizierte Imparitätsprinzip besagt, dass vorsichtig zu bewerten ist (Vorsichtsprinzip) und alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen sind — selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag (z.B. 31. Dezember 01) und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (z.B. 10. März 02) bekannt geworden sind (man bezeichnet dies als Wertaufhellung bzw. den Zeitraum als Wertaufhellungszeitraum).
Gewinne hingegen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Die konkrete Anwendung dieses allgemeinen Bewertungsprinzips zeigt sich v.a.
- im Anschaffungskostenprinzip des § 253 Abs. 1 HGB,
- im Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 und 4 HGB,
- in der Passivierungspflicht für Rückstellungen nach § 249 HGB sowie
- im Höchstwertprinzip, wonach Schulden zum Höchstwert anzusetzen sind (z.B. bei einem langfristigen Fremdwährungsdarlehen, dessen Währung steigt; vgl. Währungsumrechnung nach § 256a HGB).
Alternative Begriffe: Gläubigerschutzprinzip, Grundsatz der Vorsicht, kaufmännische Vorsicht, Vorsichtsprinzip.
Imparitätsprinzip Beispiel
Beispiele: Imparitätsprinzip in der Anwendung
Abwertung kurzfristiger Wertpapiere
Eine Unternehmen erwirbt im Oktober 2012 1.000 Aktien zu je 100 € zur kurzfristigen Geldanlage und aktiviert diese als Wertpapiere des Umlaufvermögens mit 100.000 €.
Fällt der Kurs der Aktie zum Bilanzstichtag auf 80 €, fordert das in § 253 Abs. 4 HGB kodifizierte strenge Niederstwertprinzip eine Abwertung der Aktien auf 80.000 € — obwohl der Verlust noch nicht realisiert ist (die Aktien wurden noch nicht verkauft). Man bezeichnet dies auch als Verlustantizipation bzw. Verlustantizipationsprinzip.
Wäre der Kurs hingegen z.B. auf 110 € gestiegen, wäre keine Anpassung vorzunehmen, da Gewinne erst berücksichtigt werden dürfen, wenn sie realisiert sind (durch den Verkauf der Aktien). Vermögensgegenstände dürfen nach dem Anschaffungskostenprinzip des § 253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungskosten angesetzt werden – und die Anschaffungskosten betrugen 100 € je Aktie.
Gewinne und Verluste werden also ungleich (imparitätisch) behandelt – der Kaufmann rechnet sich im Sinne des Vorsichtsprinzips eher arm als reich.
Drohende Forderungsausfälle
Wird im Januar 2013 vor Bilanzerstellung bekannt, dass ein Kunde in Zahlungsschwierigkeiten steckt, fordert das Imparitätsprinzip – wiederum als strenges Niederstwertprinzip konkretisiert – eine Abwertung der entsprechenden offenen Forderungen gegenüber dem Kunden bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2012; z.B. in Form einer Einzelwertberichtigung.