Stetigkeit
Grundsatz der Stetigkeit
Stetigkeit als einer der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ist für den Jahresabschluss erforderlich, um Abschlüsse vergleichbar zu machen.
Danach sind Bilanzierungsmethoden grundsätzlich von Jahr zu Jahr beizubehalten; davon darf nur in wenigen, gut begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Alternative Begriffe: Grundsatz der Stetigkeit, Stetigkeitsgebot, Stetigkeitsgrundsatz, Stetigkeitsprinzip.
Ansatz- und Bewertungsstetigkeit
Bewertungsstetigkeit
Die in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB postulierte Bewertungsstetigkeit verlangt, die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten.
Bewertungsstetigkeit Beispiel
Bewertungsstetigkeit bedeutet zum Beispiel: wurden die Vorräte im Jahresabschluss 01 nach der FiFo-Methode bewertet, so sollte dies im Jahresabschluss 02 ebenso sein – und nicht nach LiFo-Methode oder mit der Durchschnittsmethode bewertet werden.
Dadurch bleiben die Jahre vergleichbar.
In begründeten Fällen ist jedoch eine Abweichung von der bisherigen Bewertungsmethode (zum Beispiel ein Wechsel von FiFo auf LiFo) möglich und muss im Anhang entsprechend angegeben und begründet werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB) – ein "beliebiges Hin- und Herwechseln" der Bewertungsmethoden ist nicht zulässig.
Ansatzstetigkeit
Darüber hinaus gilt die Ansatzstetigkeit des § 246 Abs. 3 HGB: die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind ebenfalls beizubehalten.
Ansatzstetigkeit Beispiele
Ansatzstetigkeit bedeutet vor allem, Ansatzwahlrechte über die Jahre gleichbleibend auszuüben, zum Beispiel die Aktivierungswahlrechte für
- selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB,
- ein Disagio nach § 250 Abs. 3 HGB oder
- den Aktivüberhang latenter Steuern nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB.
Hat sich ein Unternehmen beispielsweise im Jahr 01 entschieden, das Disagio eines Darlehens zu aktivieren, muss es dies bei ähnlichen Fällen (weiteren Darlehen) in der Folge ebenso tun.
Stetigkeit der Gliederung
Ansatzstetigkeit und Bewertungsstetigkeit nennt man auch materielle Bilanzkontinuität.
Für Kapitalgesellschaften gilt zudem die Forderung nach Stetigkeit der Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs. 1 HGB); dies wird auch als formelle Bilanzkontinuität bezeichnet.
Abweichen vom Stetigkeitsprinzip
Vom Stetigkeitsgrundsatz darf nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Beispiel: Stetigkeitsprinzip durchbrochen
Ein Unternehmen hatte bisher die Herstellungskosten mit der gesetzlichen Untergrenze angesetzt.
Nachdem das Unternehmen von einem Konzern übernommen wurde, soll es sich an die einheitlichen Bilanzierungsstandards des Konzerns anpassen: danach werden die Herstellungskosten mit dem höchstmöglichen Wert, das heißt inklusive aller Einbeziehungswahlrechte, angesetzt.
Die Bewertungsstetigkeit wird dadurch durchbrochen.
Im Anhang des Geschäftsjahrs sind entsprechende Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB zu machen.