Definition
Das Handelsgesetzbuch (HGB) bezieht sich an mehreren Stellen auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (kurz: GoB).
Das sind kurz gesagt Prinzipien, die bei der laufenden Buchführung und der jährlichen Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten sind.
Alternative Begriffe: Bilanzierungsgrundsätze, Bewertungsgrundsätze, Grundsätze der Bilanzierung, kaufmännische Grundsätze, ordnungsgemäße Buchführung.
Gesetzliche Grundlagen
§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt von jedem Kaufmann, "die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen."
Nach § 243 Abs. 1 HGB ist auch der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
Die für Kapitalgesellschaften geltende Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt ebenfalls, dass der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermitteln soll.
GoB Übersicht
Ein wesentlicher Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung wird in § 239 Abs. 2 HGB dargelegt: die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zählen zudem folgende 13 Grundsätze:
- BilanzidentitätSchlussbilanz des Vorjahres = Eröffnungsbilanz des Folgejahres
- EinzelbewertungJeder Vermögensgegenstand und jede Schuld werden einzeln bewertet
- Going-Concern-PrinzipBewertung unter Annahme der Unternehmensfortführung
- ImparitätsprinzipDrohende Verluste sofort, Gewinne erst bei Realisierung ausweisen
- Klarheit und ÜbersichtlichkeitJahresabschluss muss klar gegliedert und verständlich sein
- MaßgeblichkeitsprinzipHandelsbilanz-Wertansätze gelten grundsätzlich auch für die Steuerbilanz
- PeriodenabgrenzungAufwände und Erträge dem Jahr zuordnen, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind
- RealisationsprinzipGewinne erst ausweisen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind
- RichtigkeitGeschäftsvorfälle korrekt und vollständig in der Buchführung abbilden
- SaldierungsverbotKeine Verrechnung von Aktiv- mit Passivposten (Bruttoprinzip)
- StetigkeitBilanzierungs- und Bewertungsmethoden von Jahr zu Jahr beibehalten
- VollständigkeitSämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Vorgänge erfassen
- WertaufhellungsprinzipBis zum Stichtag entstandene, aber erst danach bekannte Risiken berücksichtigen
Bedeutung
Die praktische Bedeutung der GoB anhand eines Beispiels:
Beispiel: GoB bei der Bilanzierung angewandt
Ein Unternehmen hat einen Lieferwagen.
Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt, dass es diesen Lieferwagen wie alle anderen Vermögensgegenstände auch in das Inventar aufnehmen und in der Bilanz ausweisen muss (also nicht: „lassen wir weg, ist schon alt“ oder so).
Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass der Lieferwagen und auch alle anderen Vermögensgegenstände einzeln bewertet werden müssen.
Hat der Lieferwagen zum Beispiel einen Schaden, muss er abgewertet werden (auch wenn vielleicht andere Fahrzeuge des Fahrzeugpools des Unternehmens im Wert gestiegen sind; alle Vermögensgegenstände werden im Grundsatz unabhängig von anderen für sich bewertet, es gibt aber Ausnahmen zur Vereinfachung).