Wertpapiere des Anlagevermögens

Wertpapiere des Anlagevermögens Definition

Wertpapiere des Anlagevermögens i.S.d. § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 5 HGB als Teil der Finanzanlagen sind Wertpapiere, die längerfristig gehalten werden sollen, z.B. eine Anleihe, die das Unternehmen kauft und bis zur Endfälligkeit in 3 Jahren halten möchte, um die jährlichen Zinsen zu kassieren.

Sollen die Wertpapiere nur kurzfristig gehalten (z.B. in 3 Monaten wieder verkauft) werden, handelt es sich hingegen um Wertpapiere des Umlaufvermögens i.S.d. § 266 Abs. 2 B. III. HGB.

Wie immer ist die beabsichtigte Verwendung des Unternehmens entscheidend für die Einordnung in das Anlagevermögen (langfristig) oder Umlaufvermögen (kurzfristig). Es kann durchaus später sein, dass das Unternehmen die mit der Absicht einer langen Haltedauer gekaufte Anleihe doch nach kurzer Zeit verkauft (z.B. weil sie Zweifel an der Bonität des Anleiheschuldners bekommt) – entscheidend ist die "Idee" beim Kauf und in den meisten Fällen wird daran ja auch festgehalten.

Die Wertpapiere des Anlagevermögens werden zunächst zu Anschaffungskosten aktiviert und am Bilanzstichtag nach dem gemilderten Niederstwertprinzip ggfs. zum niedrigeren Marktwert (Kurs) bewertet.

D. h., es sind (Pflicht) nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung verpflichtend außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Allerdings dürfen (Wahlrecht) bei Finanzanlagen – zu denen die Wertpapiere des Anlagevermögens zählen – nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB auch bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.

Beispiel

Eine GmbH möchte für mehrere Jahre Geld anlegen und kauft im Oktober 1.000 Aktien der Möbel AG zu einem Kurs von 100 €; sie aktiviert diese in der Bilanz als Wertpapiere des Anlagevermögens mit 100.000 €.

Am Bilanzstichtag 31. Dezember beträgt der Kurs der Aktie 90 €. Eine Analyse der Kurse zeigt, dass der Aktienkurs regelmäßig im Bereich 90 € bis 110 € schwankt.

Ein voraussichtlich dauerhafte Wertminderung von 100 € auf 90 € liegt nicht vor (normale Kursschwankung), so dass eine außerplanmäßige Abschreibung nicht verpflichtend ist (anders wäre es z. B., wenn der Kurs aufgrund schlechter Prognosen oder gar Insolvenzgefahr gesunken wäre).

Die GmbH kann aber das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB nutzen und 10 € je Aktie bzw. in Summe 10.000 € außerplanmäßig abschreiben; dann würden die Wertpapiere des Anlagevermögens zum 31. Dezember mit 90.000 € bilanziert werden (in der Folgezeit ist dann bei einer Kurserholung das Wertaufholungsgebot des § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB zu beachten).