Degressive Abschreibung
Degressive Abschreibung Definition
Die degressive Abschreibung fällt – ebenso wie die lineare Abschreibung und die Leistungsabschreibung – unter die Abschreibungsmethoden für eine planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens im Sinne des § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB.
Bei der degressiven Abschreibung sinken die Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer; d.h., die ersten Jahre der Nutzung werden stärker durch Abschreibungen belastet. Dies könnte handelsrechtlich z.B. sachgerecht sein, wenn eine Produktionsmaschine in den ersten Jahren aufgrund hoher Nachfrage im Mehrschichtbetrieb läuft und die Produktion und damit auch der Maschinenverschleiß mit den Jahren abnehmen.
Abschreibungen mit einem konstanten Prozentsatz (z.B. 30 %) bezeichnet man auch als geometrisch-degressive Abschreibung (in Abgrenzung zur arithmetisch-degressiven Abschreibung).
Steuerlich ist die degressive Abschreibung aktuell nicht zulässig (sie ist in § 7 EStG nicht vorgesehen), in der Vergangenheit war sie beschränkt gewesen, z.B. in den Jahren 2009 bis 2010 auf das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes und auf maximal 25 % (§ 7 Abs. 2 EStG).
Alternative Begriffe: Buchwertabschreibung, Degressive AfA.
Degressive Abschreibung: Formel und Berechnung
Der jeweilige Abschreibungsbetrag bei der degressiven Abschreibung lässt sich nach folgender Formel berechnen:
Abschreibungsbetrag = Abschreibungssatz × Buchwert des Vorjahres.
Abschreibungssatz / Abschreibungsprozentsatz
Der Abschreibungssatz wird als Prozentzahl angegeben, z.B. 30 %.
Buchwert des Vorjahres
Anstelle des Buchwerts des Vorjahres kommen im Jahr der Anschaffung die Anschaffungskosten zum Ansatz (bzw. bei eigener Herstellung des Anlageguts die Herstellungskosten).
Degressive Abschreibung Beispiel
Beispiel für degressive Abschreibung
Die Müller GmbH schafft zum 1. Januar 2010 eine Produktionsmaschine im Wert von netto 100.000 € (Anschaffungskosten) an. Die Nutzungsdauer der Maschine beträgt 5 Jahre.
Die Abschreibung soll degressiv mit einem Abschreibungssatz in Höhe von 30 % erfolgen.
Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung
Diese Vorgehensweise würde allerdings nie zu einer vollständigen Abschreibung auf den Wert 0 führen.
Man geht deshalb in der Regel in dem Jahr, in dem die lineare Abschreibung höher ist als die degressive, zu der linearen Abschreibung über (auch steuerlich nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG zulässig).
Im Beispiel ist dies für das Jahr 2012 der Fall. Die degressive Abschreibung betrüge 14.700 € (30 % von 49.000 €), die lineare Abschreibung ist mit 16.333 € (49.000 € / 3 Jahre Restnutzungsdauer) höher. Der Abschreibungsverlauf stellt sich wie folgt dar:
Abschreibungsplan
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |
---|---|---|---|---|---|
Buchwert zum 1. Januar des Geschäftsjahres | 100.000 | 70.000 | 49.000 | 32.667 | 16.334 |
Abschreibung im Geschäftsjahr | 30.000 | 21.000 | 16.333 | 16.333 | 16.334 |
Buchwert zum 31. Dezember der Geschäftsjahres | 70.000 | 49.000 | 32.667 | 16.334 | 0 |
Erläuterung zur Berechnung der degressiven Abschreibungsbeträge
Im 1. Jahr (2010) berechnet sich der Abschreibungsbetrag mit 30 % von 100.000 € = 30.000 €.
Im 2. Jahr (2011) entsprechend mit 30 % des verbleibenden Restwerts von 70.000 € = 21.000 €. U.s.w.