Arithmetisch-degressive Abschreibung

Arithmetisch-degressive Abschreibung Definition

Die arithmetisch-degressive Abschreibung ist eine Sonderform der degressiven Abschreibung.

Degressiv bedeutet, dass die Abschreibungen über die Jahre fallen. Arithmetisch-degressiv bedeutet, dass die Abschreibungen über die Jahre mit einem konstanten Betrag (z.B. jährlich 10.000 €) abnehmen (und nicht mit einem konstanten Prozentsatz wie bei der geometrisch-degressiven Abschreibung).

Beispiel

Die Anschaffungskosten der Maschine sollen netto 150.000 € betragen, die Nutzungsdauer 5 Jahre.

Zunächst wird ein sog. Degressionsbetrag berechnet:

Ausgehend von der Nutzungsdauer 5 (Jahre) zählt man runter bis 1, also 5, 4, 3, 2 und 1 und addiert diese Werte: 5 + 4 + 3 + 2 + 1 = 15.

Anschließend teilt man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch diese Zahl, so dass man 15 Teile bzw. 15 mal den Degressionsbetrag von 10.000 € hat:

150.000 € / (5 + 4 + 3 + 2 + 1) = 150.000 € / 15 = 10.000 €.

Das erste Jahr wird dann mit dem 5-fachen des Degressionsbetrags, das zweite Jahr mit dem 4-fachen des Degressionsbetrags belastet usw.:

Daraus berechnen sich folgende Abschreibungsbeträge:

  • 1. Jahr: 5 × 10.000 € = 50.000 €;
  • 2. Jahr: 4 × 10.000 € = 40.000 €;
  • 3. Jahr: 3 × 10.000 € = 30.000 €;
  • 4. Jahr: 2 × 10.000 € = 20.000 €;
  • 5. und letztes Jahr: 1 × 10.000 € = 10.000 €.

Die Differenz der Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr ist mit 10.000 € konstant (sog. arithmetische Folge).

Die Summe der Abschreibungsbeträge über die 5 Jahre ist 150.000 €, die Maschine ist nach 5 Jahren vollständig abgeschrieben.

Handelsrechtlich ist die arithmetisch-degressive Abschreibung als eine Form der planmäßigen Abschreibung i.S.d. § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB prinzipiell zulässig, aber unüblich, denn sie spiegelt nur in seltenen Fällen die tatsächliche Nutzung wider (im Beispiel müsste die Maschine im ersten Jahr fünfmal so viel abgenutzt werden wie im fünften Jahr; das scheint unrealistisch).

Steuerlich ist sie nicht zulässig (§ 7 Abs. 2 EStG, der die degressive Abschreibung steuerlich regelt, spricht von Prozentsätzen, nicht von absoluten Beträgen).

Alternative Begriffe: Digitale Abschreibung.