Erklärungsirrtum

Erklärungsirrtum Definition

Ein Erklärungsirrtum ist ein Grund, um eine Willenserklärung – und damit zum Beispiel einen Vertrag – wegen Irrtums anzufechten (§ 119 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB).

Erklärende vertut sich

Der Erklärende sagt (im weitesten Sinne) nicht das, was er sagen möchte; er verspricht, verschreibt, vertippt, vergreift (falsches Schraubenfach) oder verklickt sich aus Versehen.

Laut Gesetzestext: man „wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben“. Das was man subjektiv (innerlich) erklären wollte und das was man objektiv (für Außenstehende vernehmbar) erklärt, unterscheidet sich.

Beispiel

Ein Modellbauer mit schlechten Augen möchte im Online-Versandhandel einen Modellbausatz für einen Sportwagen des Modells "911" bestellen. Er vertut sich, indem er aus Versehen bei der Bestellung auf das Modell "917" klickt.

Was er subjektiv möchte ("911") und was er objektiv sagt ("917") fällt auseinander; es liegt ein Erklärungsirrtum vor.

Wenn er seinen Irrtum – hier wohl spätestens bei der Lieferung – bemerkt, kann er den Kaufvertrag anfechten (wobei sich hier sicherlich ein kulante Lösung nach Rücksprache mit dem Versandhändler finden ließe).

Weitere Beispiele

  • Adam möchte per Zeitungsinserat sein Fahrrad gebraucht für 500 Euro verkaufen, vertippt sich aber, eine 0 fehlt und in dem Inserat stehen deshalb nur 50 Euro;
  • Bert möchte auf dem Flohmarkt eine antike Kommode für 5.200 Euro verkaufen; als ein Interessent vorbeikommt und nach dem Preis fragt, verspricht sich der durch ein Gespräch mit seinem Tischnachbarn abgelenkte Bert mit einem Zahlendreher und sagt: 2.500 Euro;
  • Als im Auktionshaus ein Bild für 10.000 € aufgerufen wird, hebt Carla die Hand, um ihre gerade hereinkommende Freundin Doris zu sich zu winken; der Auktionsleiter wertet das als Gebot, Carla wollte aber kein Gebot abgeben.

Weitere Irrtümer

Neben dem Erklärungsirrtum gibt es weitere Irrtümer als Grundlage für eine Anfechtung: Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Übermittlungsirrtum (letzterer gilt als Sonderfall des Erklärungsirrtums).