Eigenschaftsirrtum

Eigenschaftsirrtum Definition

Ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn sich jemand über im Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaften einer Person (z. B. Kreditwürdigkeit, Qualifikation) oder Sache (z. B. Bebaubarkeit eines Grundstücks, ein Schmuckstück besteht aus Gold oder Silber, ein Gemälde ist von einem bestimmten berühmten Maler usw.; "Sache" ist umfassend, schließt auch z. B. ein Pferd oder ein Recht, z. B. eine Forderung, ein) irrt.

Es geht um wertbildende Eigenschaften – nicht um den Wert / Preis an sich (das Gefühl eines Käufers "zuviel bezahlt zu haben" oder das Gefühl eines Verkäufers "unter Wert verkauft zu haben" ist kein Eigenschaftsirrtum; Preise und Werte können im Laufe der Zeit auch stark schwanken).

Beispiel: Eigenschaftsirrtum

Herr Huber kauft bei dem Antiquitätenhändler "Das goldene viktorianische Zeitalter" ein – wie er denkt – viktorianisches, antikes Bücherregal aus Holz für 3.000 €.

Nach dem Kauf stellt er fest, dass es sich nur um einen alles andere als antiken Nachbau handelt, der nur einen Bruchteil wert ist.

Er hat sich in einer wesentlichen, wertbildenden Eigenschaft ("viktorianisch / antik") geirrt und könnte den Kauf wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.

(Es sei hier dahingestellt, ob der Antiquitätenhändler Herrn Huber angelogen hat und somit ggf. eine arglistige Täuschung vorliegt).

Wäre das Bücherregal viktorianisch und antik gewesen, der Marktpreis für derartige Möbel aber stark gesunken (und Herr Huber hätte es nicht mitbekommen), hätte er sich im Wert geirrt, nicht in den wertbildenden Faktoren; Ergebnis: keine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum möglich.

Vom Eigenschaftsirrtum zu unterscheiden ist der unbeachtliche Motivirrtum:

Beispiel: Kein Eigenschaftsirrtum

Herr Huber hat das viktorianische, antike Bücherregal als Geschenk zum 20. Hochzeitstag gekauft. Seiner Ehefrau rutscht bei der Übergabe heraus "Ich mag keine alten, wurmstichigen Möbel ...".

Herr Huber hat sich im Motiv bzw. Anlass ("Eine Freude machen") geirrt, das ist kein Anfechtungsgrund, der Irrtum liegt nicht in der Sache.