Handelsmakler
Handelsmakler Definition
Handelsmakler sind eine Kategorie der Absatzhelfer (neben Handelsvertretern und Kommissionären).
Gesetzliche Definition
Handelsmakler übernehmen gewerbsmäßig für andere Personen / Unternehmen die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs, ohne von ihnen vertraglich ständig damit betraut zu sein (§ 93 Abs. 1 HGB).
Kosten / Provision
Für die Vermittlung erhalten Handelsmakler eine Provision bzw. Courtage.
Beispiel
Beispiel: Warenmakler als Handelsmakler
Ein Sportartikelhersteller beauftragt einen Handelsmakler im Vorfeld einer Weltmeisterschaft, 4 Wochen lang den neuen Fußball an Vereine zu vertreiben.
Pro verkauftem Ball erhält der Handelsmakler (der hier ein Warenmakler ist) einen Euro Provision.
Der Handelsmakler vermittelt Verkaufsverträge, ist aber nicht ständig damit betraut, sondern nur für eine bestimmte Situation und eine begrenzte Dauer.
Abgrenzung zu anderen Absatzhelfern
Im Gegensatz zu Handelsvertretern, die auch Geschäfte in fremdem Namen und auf fremde Rechnung abschließen, sind Handelsmakler nicht ständig / dauerhaft mit der Vermittlung betraut.
Im Gegensatz zu Kommissionären, die in eigenem Namen und auf fremde Rechnung handeln, vermitteln Handelsmakler Geschäfte / Verträge nur, sie schließen sie nicht selbst.
Fazit
Handelsvermittler betreiben gewerbsmäßige Kauf- und Verkaufsvermittlung (dann als Absatzhelfer) gegen Provision.
Das Kostenrisiko für Unternehmen im Vertrieb ist planbar, da nur bei Erfolg (Vermittlung) Provisionen fällig werden (während bei Außendienstlern / Reisenden immer Gehälter und Spesen zu bezahlen sind).
Dadurch laufen die Vertriebskosten mit dem Verkaufsvolumen mit.