Motivirrtum

Motivirrtum Definition

Ein Motivirrtum liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft (zum Beispiel Kaufvertrag) aus Beweggründen eingeht, die ihm später als falsch erscheinen.

Motivirrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung des Geschäfts, sie sind unbeachtlich.

Beispiel

Beispiel: Unbeachtlicher Motivirrtum

Herbert kauft von seinem Freund Theo – wie er meint sehr günstig – einen Gebrauchtwagen für 5.000 €, weil er davon ausgeht, dass er diesen für mindestens 7.000 € weiterverkaufen kann.

Nach einer Zeit merkt er, dass niemand mehr als 4.000 € bezahlen möchte und der Kauf wohl doch nicht so gut war.

Er hat sich in seinem Beweggrund / Motiv ("Da mache ich ein gutes Geschäft.") geirrt.

Dieser Motivirrtum gibt ihm kein Recht, den Kaufvertrag mit Theo anzufechten.

Dass ein Motivirrtum unbeachtlich ist, gilt auch dann, wenn dem Vertragspartner die Motive für den Geschäftsabschluss offengelegt wurden (oben hatten ja alle Überlegungen nur im Kopf von Herbert stattgefunden) bzw. wenn für alle Welt offensichtlich wird, dass der Grund für das Geschäft entfallen ist (Beispiel: eine Fußballmannschaft mietet erwartungsvoll einen großen Saal für die Meisterfeier an – ihr wird aber die Meisterschaft am letzten Spieltag entrissen, es gibt keine Feier und damit keinen Grund für die Anmietung).

Wäre das anders, gäbe es keine Rechtssicherheit bei Verträgen und anderen Rechtsgeschäften ("Ich habe mir das anders vorgestellt." kommt oft vor).

Ausnahmen

Dass Motivirrtümer unbeachtlich sind und nicht zur Anfechtung berechtigen, ist der Grundsatz.

Eine Ausnahme besteht im Erbrecht, wenn der Erblasser zu einer letztwilligen Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist, siehe § 2078 Abs. 2 BGB; hier ist das Motiv von Bedeutung (Beispiel: Erblasser begünstigt in seinem Testament einen alten Freund; später stellt er fest, dass dieser ihn jahrelang hintergangen und finanziell betrogen hatte).