Vertrauensschaden
Vertrauensschaden Definition
Eine (zulässige und begründete) Anfechtung hat für den Vertragspartner oft negative Folgen. Er hat darauf vertraut, dass das Geschäft zustande kommt, hat zum Beispiel frische Blumen für eine Kundin vorbestellt – und diese verderben jetzt. Er hat einen Vertrauensschaden erlitten.
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Deshalb begründet § 122 BGB unter bestimmten Bedingungen eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden.
Ficht Anton beispielsweise – rechtlich zulässig und gut begründet – aufgrund eines Eigenschafts-, Inhalts- oder Übermittlungsirrtums seine Willenserklärung gegenüber Berta an, muss er Berta (oder einem Dritten) gegenüber den Schaden ersetzen, den diese erlitten hat, weil sie auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (zumindest wenn die Beschädigte (Berta) den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit nicht kannte oder kennen musste, § 122 Abs. 2 BGB).
Der maximale Schadensersatz ist begrenzt auf den Betrag des Interesses, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
Für den Vertragspartner soll es dadurch im Ergebnis so sein, als wäre das Geschäft nie ein Thema gewesen.
Der Vertrauensschaden wird auch als negatives Interesse bezeichnet: der Schadensersatz kann nicht das Geschäft ersetzen (etwa den entgangenen Gewinn aus dem Geschäft), aber zumindest dafür sorgen, dass kein Schaden übrig bleibt (und der Vertragspartner auf seinen Kosten sitzen bleibt).
Weitere Anwendungsfälle
Den Vertrauensschaden gibt es nicht nur im Falle der Anfechtung, sondern auch in anderen Fällen, zum Beispiel § 179 Abs. 2 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht).