Abschreibungsquote

Abschreibungsquote Definition

Die Abschreibungsquote bezeichnet das Verhältnis der in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Abschreibungen eines Geschäftsjahrs zum Buchwert des Anlagevermögens.

Die Kennzahl Abschreibungsquote lässt Schlüsse über die Nutzungsdauern bzw. den Erneuerungszyklus der Anlagegüter (z.B. Maschinen, IT-Ausstattung) und den damit verbundenen Kapitalbedarf zu.

Hinweis: andere Definition

Manchmal sieht man auch eine ganz andere Definition des Begriffs Abschreibungsquote (bzw. Abschreibungsaufwandsquote): Abschreibungen / Gesamtleistung oder Abschreibungen / Umsatzerlöse; diese Interpretation korrespondiert dann mit der Materialaufwandsquote bzw. Personalaufwandsquote und stellt dar, welchen Aufwandsanteil die Abschreibungen haben.

Formel für Abschreibungsquote

Die Formel für die Abschreibungsquote lautet:

Abschreibungsquote = Abschreibungen / Buchwert Anlagevermögen

Abschreibungen (Zähler der Formel)

Abschreibungen in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren

Die Abschreibungen können der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) entnommen werden: Posten Nr. 7 a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen.

Abschreibungen in der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren

Da die Abschreibungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) nicht explizit auftreten – sondern in den Posten Herstellungskosten, Vertriebskosten und allgemeine Verwaltungskosten enthalten sind – können die Abschreibungen lediglich dem nach § 284 Abs. 3 HGB von Kapitalgesellschaften zu erstellenden Anlagengitter entnommen werden.

Anlagevermögen (Nenner der Formel)

Anlagevermögen zum Buchwert

Der Buchwert des Anlagevermögens kann der Bilanz entnommen werden. Dabei sind jedoch – entsprechend den Abschreibungen in der GuV – lediglich das immaterielle Anlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A. I HGB) sowie die Sachanlagen (§ 266 Abs. 2 A. II. HGB) anzusetzen.

Der Einbezug der Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB) ist nicht sinnvoll, da dieses ja zum einen nicht ersetzt werden muss und zum anderen in der Regel auch keinen planmäßigen Abschreibungen unterliegt.

Anlagevermögen zu historischen Anschaffungskosten

Alternativ wird teilweise statt des Buchwerts des Anlagevermögens das Anlagevermögen zu historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten verwendet.

Dieses kann wiederum dem Anlagengitter entnommen werden.

Beispiel Abschreibungsquote

Beispiel: Berechnung der Abschreibungsquote

Ein Unternehmen schafft zum 1. Januar 01 10 LKW für je 100.000 € an — die (historischen) Anschaffungskosten betragen somit in Summe 1 Mio. €.

Die Nutzungsdauer der LKW beträgt 5 Jahre.

Die Abschreibung im Geschäftsjahr 01 beträgt somit im Falle linearer Abschreibung 200.000 € (1.000.000 € / 5 Jahre), der Buchwert des Anlagevermögens zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 01 ist folglich 800.000 €.

Abschreibungsquote mit Anlagevermögen zum Buchwert

Wird die Abschreibungsquote auf Basis des Anlagevermögens zum Buchwert berechnet, beträgt sie 25 % (200.000 € / 800.000 €).

Abschreibungsquote mit Anlagevermögen zu historischen Anschaffungskosten

Wird die Abschreibungsquote hingegen auf Basis des Anlagevermögens zu historische Anschaffungskosten berechnet, beträgt sie 20 % (200.000 € / 1.000.000 €).

Interpretation der Abschreibungsquote

Eine hohe Abschreibungsquote lässt auf kurze Nutzungsdauern des Anlagevermögens und damit eine schnelle Erneuerung (allerdings mit entsprechendem Kapitalbedarf verbunden) schließen.

Unternehmen, deren Geschäftsausstattung im Wesentlichen aus immer wieder kurzfristig erneuerten EDV-Geräten wie PCs oder Laptops besteht, haben naturgemäß eine höhere Abschreibungsquote als zum Beispiel Automobil- oder Maschinenbauunternehmen, die ihre Anlagen und Produktionsgebäude häufig mehr als 10 Jahre nutzen.