Arglistige Täuschung

Arglistige Täuschung Definition

Arglistige Täuschung ist ein Grund, um eine Willenserklärung – und damit z.B. einen Vertrag – anzufechten (§ 123 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB).

Arglistige Täuschung kann z.B. bei einem Kaufvertrag vorliegen, wenn

  • der Verkäufer lügt ("Das ist Mozarts Violine.") oder
  • für die Entscheidung des Käufers wichtige Sachverhalte verschweigt: der verkaufte Gebrauchtwagen hatte schon drei schwere Unfälle; ein Anlageberater verkauft einem Anleger Anleihen eines Unternehmens, das bereits Insolvenz angemeldet hat.