Definition
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind bei Kapitalgesellschaften separat unter den Verbindlichkeiten auszuweisen (Bilanzposten § 266 Abs. 3 C. 2. HGB). Der Begriff Kreditinstitut umfasst neben den Banken auch z. B. Sparkassen.
Der Bilanzposten enthält Bankdarlehen oder Kontokorrentkredite. Ein Konto, das "kippt" – z. B. ein üblicherweise positives Geschäftskonto, das zum Bilanzstichtag einen negativen Saldo aus Überziehung aufweist – wird hierunter ausgewiesen.
Es werden hier nur tatsächlich eingegangene Bankschulden ausgewiesen; nicht aber eingeräumte, jedoch nicht genutzte Kreditlinien.
Üblicherweise haben Unternehmen mehrere Bankverbindungen. Der jeweilige (negative) Saldo zum Bilanzstichtag ergibt sich aus den Kontoauszügen bzw. Darlehensverträgen.
Eine Saldierung – z. B. Guthaben bei Bank 1 mit negativem Saldo bei Bank 2 – ist aufgrund des Saldierungsverbots nicht zulässig. Positive Banksalden werden auf der Aktivseite unter dem Bilanzposten Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks ausgewiesen.
Sind Teilbeträge der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gesichert (z. B. durch Grundschuld oder Sicherungsübereignung), ist dies bei Kapitalgesellschaften nach § 285 Nr. 1 b) i. V. m. Nr. 2 HGB anzugeben; üblicherweise im Verbindlichkeitenspiegel, in dem auch die Restlaufzeiten angegeben werden mit den drei Kategorien 1) bis ein Jahr, 2) ein bis fünf Jahre und 3) über fünf Jahre (§ 268 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 285 Nr. 1 a) und Nr. 2 HGB; mit einer Erleichterung für kleine Kapitalgesellschaften nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 285 Nr. 2 HGB).
Die Restlaufzeiten sind insofern wichtig, als sie die Belastung der Liquidität durch Tilgungen in den kommenden jeweiligen Zeiträumen anzeigen: 50 Mio. € fällig nächstes Jahr ist bei einer angespannten Liquidität bedrohlicher als 50 Mio. € fällig in 10 Jahren.
Alternative Begriffe: Bankschulden, Bankverbindlichkeiten.
Disagio
Bzgl. der Behandlung eines Disagio – Aktivierung oder sofortige aufwandswirksame Verbuchung – vgl. Disagio.
Fazit
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (§ 266 Abs. 3 C. 2. HGB) umfassen Bankdarlehen und Kontokorrentkredite — nicht hingegen eingeräumte, aber ungenutzte Kreditlinien.
- Das Saldierungsverbot gilt strikt: Guthaben bei einer Bank dürfen nicht mit Schulden bei einer anderen verrechnet werden; positive Salden erscheinen auf der Aktivseite, negative auf der Passivseite.
- Sicherheiten und Restlaufzeiten (bis 1 Jahr / 1–5 Jahre / über 5 Jahre) sind nach §§ 268 Abs. 5, 285 Nr. 1 HGB anzugeben — üblicherweise im Verbindlichkeitenspiegel im Anhang.
Selbsttest: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Aufgabe: Bankpositionen zuordnen und Bilanzausweis bestimmen
Eine GmbH hat zum 31. Dezember 01 folgende Bankpositionen:
- Girokonto Bank A: Guthaben 65.000 €
- Girokonto Bank B: Kontokorrentkredit, Saldo −28.000 €
- Langfristiges Darlehen Bank A: 420.000 € Restschuld
- Eingeräumte, nicht genutzte Kreditlinie Bank C: 200.000 €
- Welche Positionen erscheinen in der Bilanz und auf welcher Seite?
- Wie hoch sind die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten insgesamt?
zu 1) Bilanzielle Zuordnung:
Girokonto Bank A (65.000 €): Aktivseite — Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
Girokonto Bank B (−28.000 €): Passivseite — Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 28.000 €
Langfristiges Darlehen Bank A (420.000 €): Passivseite — Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 420.000 €
Kreditlinie Bank C (200.000 €): erscheint nicht in der Bilanz — nicht genutzte Kreditlinien werden nicht ausgewiesen
Eine Saldierung des Guthabens bei Bank A mit dem Negativsaldo bei Bank B ist nicht zulässig (Saldierungsverbot).
zu 2) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gesamt: 28.000 + 420.000 = 448.000 €