KGaA

KGaA Definition

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in den §§ 278 bis 290 AktG geregelt.

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft gibt es bei der KGaA 2 Arten von Gesellschaftern:

  • persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre; mindestens einen; natürliche oder juristische Person; Angabe im Handelsregister, § 282 AktG) sowie
  • Kommanditaktionäre, die nicht persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, sondern lediglich mit ihrem Aktienkapital.

Die KGaA ist neben der AG die einzige Rechtsform, die börsenfähig ist. Die KGaA ist Kaufmann kraft Rechtsform (sog. Formkaufmann, § 278 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. 2 HGB); im Wesentlichen gelten für die KGaA die Vorschriften wie für Aktiengesellschaften (§ 278 Abs. 3 AktG).

Alternative Begriffe: KG auf Aktien.

Geschäftsführung und Vertretung der KGaA

Die KGaA wird durch den oder die Komplementäre vertreten (§ 278 Abs. 2 AktG verweist auf die für Kommanditgesellschaften geltenden Regelungen des HGB). Sofern der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen dazu trifft, hat jeder Komplementär Einzelvertretungsmacht.

Die persönlich haftenden Gesellschafter haben auch die Geschäftsführung inne.

Mindestkapital der KGaA

Gemäß § 278 Abs. 3 i.V.m. § 7 AktG beträgt der Mindestnennbetrag des Grundkapitals wie bei der AG 50.000 €.

Firma der KGaA

Die Firma – der Name des Kaufmanns (hier: der KGaA), unter dem er seine Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB) – muss die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (v.a. "KGaA") enthalten (§ 279 AktG).

Beispiel: Firma einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Beispiele für die Firma einer KGaA sind:

  • Schulz KGaA
  • Automobil Huber Kommanditgesellschaft auf Aktien.

KGaA Vorteile / Nachteile

Die KGaA hat zum einen die Vorzüge einer AG: sie ist börsenfähig und kann dadurch Kapital von vielen Investoren aufnehmen.

Zum anderen kann der Komplementär unabhängig von einer Beteiligung "das Heft in der Hand behalten".

Dafür gelten jedoch für die KGaA die "strengen" Regeln des Aktiengesetzes, die über die z.B. für Kommanditgesellschaften geltenden Regelungen des HGB weit hinausgehen.