Definition
Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein "versprochenes Werk" herzustellen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Das kann sein: die Herstellung (Bau eines Spezialbaggers) oder Veränderung (Lackieren eines Tisches) einer Sache oder ein vereinbarter "Erfolg" (§ 631 Abs. 2 BGB). Dafür erhält er einen vereinbarten Werklohn.
Der Erfolgsbezug unterscheidet den Werkvertrag vom Dienstvertrag.
Beispiel
Ein Sturm hat das Dach einer Fabrik beschädigt, es regnet seitdem hinein. Der Fabrikleiter beauftragt einen Dachdecker, das Dach wiederherzustellen.
Das ist ein Werkvertrag, der Erfolg ist ein repariertes, dichtes Dach.
Hätte der Fabrikleiter den Dachdecker beauftragt, 8 Stunden auf dem Dach zu arbeiten, wäre das ein Dienstvertrag (und es bliebe offen, ob das Dach danach fertig ist).
Ob der Werkvertrag erfolgreich erledigt wurde, kann auch strittig sein, zum Beispiel beim Friseur.
Selbsttest: Werkvertrag
Aufgabe: Werkvertrag
Ein Fabrikant beauftragt einen Dachdecker mit zwei Varianten: Variante A – „Repariere das Dach, bis es vollständig wasserdicht ist." Variante B – „Arbeite 8 Stunden am Dach." Ordne beide Varianten den richtigen Vertragstypen zu und begründe jeweils kurz.
Variante A – Werkvertrag (§ 631 BGB): Der Dachdecker schuldet einen konkreten Erfolg: das wasserdichte Dach. Erst wenn dieses Ergebnis erreicht ist, ist die Pflicht erfüllt. Variante B – Dienstvertrag (§ 611 BGB): Geschuldet ist nur die Tätigkeit (8 Stunden Arbeit), kein bestimmtes Ergebnis. Der entscheidende Unterschied liegt in der Erfolgsbezogenheit: Werkvertrag schuldet Erfolg, Dienstvertrag schuldet Tätigkeit.