Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände Definition

Immaterielle Vermögensgegenstände sind der Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens, der – im Gegensatz zum Sachanlagevermögen (Gebäude, Maschinen, PKW) – nicht "anfassbar" ist.

Dazu gehören zum Beispiel

  • entgeltlich erworbene Konzessionen,
  • gewerbliche Schutzrechte wie Patente oder Warenzeichen,
  • ähnliche Rechte und Werte (zum Beispiel Domain-Namen),
  • Lizenzen, Software sowie
  • ein (erworbener) Geschäfts- oder Firmenwert.

Alternative Begriffe: Immaterielle Anlagewerte, immaterielle Güter, immaterielle Vermögenswerte, immaterielle Wirtschaftsgüter (Steuerrecht), immaterielles Anlagevermögen, Intangible assets (englisch).

Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände

Aktivierungspflicht

Im Grundsatz gilt nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB (Vollständigkeitsgebot) eine allgemeine Aktivierungspflicht für Vermögensgegenstände und damit auch für immaterielle Vermögensgegenstände.

Aktivierungspflicht Beispiel

Ein Unternehmen erwirbt eine Softwarelizenz für (netto, das heißt ohne Umsatzsteuer) 1.000 € sowie ein Patent für (netto) 30.000 €.

Unter dem Bilanzposten entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (§ 266 Abs. 2 A. I. 2. HGB) werden 31.000 € aktiviert.

Aktivierungswahlrecht

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (das heißt nicht erworbene) hingegen gilt nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht.

Dazu zählen beispielsweise die Entwicklungskosten eines neuen Produkts (etwa ein neues Automodell) oder eine selbst erstellte Software, die im Unternehmen genutzt werden soll.

Forschungskosten hingegen dürfen nicht aktiviert werden; können Forschung und Entwicklung (siehe die Definition in § 255 Abs. 2a Sätze 2 und 3 HGB) nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung nicht möglich (§ 255 Abs. 2a Satz 4 HGB).

Der Ausweis erfolgt unter dem Bilanzposten Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (§ 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB).

Der Gegenposten in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren ist andere aktivierte Eigenleistungen.

Im Falle der Aktivierung – das heißt, der Ausübung des Wahlrechts – greift die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 Satz 1 HGB.

In der Steuerbilanz ist der Ansatz verboten (§ 5 Abs. 2 EStG); im Falle der Aktivierung in der Handelsbilanz entstehen deshalb latente Steuern.

Aktivierungswahlrecht Beispiel

Ein Unternehmen entwickelt selbst in der eigenen IT-Abteilung eine Buchhaltungssoftware für den Eigengebrauch im Unternehmen.

Die für die Entwicklung angefallenen Kosten belaufen sich auf 200.000 €.

Das Unternehmen möchte bilanzpolitisch ein möglichst hohes Vermögen ausweisen und macht deshalb von seinem Aktivierungswahlrecht Gebrauch: Unter dem Bilanzposten Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte (§ 266 Abs. 2 A. I. 1. HGB) aktiviert es die 200.000 € Entwicklungskosten.

In den Folgejahren ist dieser aktivierte Betrag abzuschreiben. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 5 Jahren wären das 40.000 € jährliche (lineare) Abschreibung.

Aktivierungsverbot

§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB verhängt für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens explizit ein Bilanzierungsverbot, das heißt, nimmt diese vom obigen Aktivierungswahlrecht aus.

Ansatz zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Die Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Die Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens werden über § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB als die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen definiert.

Bilanzausweis und Bewertung

Bilanzausweis

Immaterielle Vermögensgegenstände werden bei Kapitalgesellschaften nach dem Bilanzschema des § 266 Abs. 2 A. I. HGB ausgewiesen.

Die Entwicklung des immateriellen Anlagevermögens in einem Geschäftsjahr (Zugänge, Abgänge, Abschreibungen) kann bei Kapitalgesellschaften dem Anlagenspiegel entnommen werden.

Abschreibung immaterielle Vermögensgegenstände

Planmäßige Abschreibung

In der Regel unterliegen immaterielle Vermögensgegenstände einer begrenzten Nutzungsdauer (zum Beispiel Patentlaufzeit, beschränkte Nutzungsdauer für Software) und werden somit planmäßig abgeschrieben. Manche wie zum Beispiel ein Domain-Name sind auch nicht abnutzbar.

§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB sieht vor, dass sofern die Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden kann, die planmäßigen Abschreibungen über 10 Jahre vorzunehmen sind. Diese Ausnahmefälle wird es aber kaum geben, da eine Schätzung in der Regel möglich ist.

Außerplanmäßige Abschreibung

Darüber hinaus können aufgrund des für das Anlagevermögen geltenden gemilderten Niederstwertprinzips außerplanmäßige Abschreibungen notwendig werden.