EBIT im Umsatzkostenverfahren
Definition
Das EBIT als Kennzahl kann in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) nach § 275 Abs. 3 HGB als Zwischensumme ermittelt bzw. herausgelesen werden.
Das EBIT ist das Betriebsergebnis bzw. operative Ergebnis einses Unternehmens aus dessen eigentlichem Geschäft; es entspricht der Summe der Posten Nr. 1. bis 7. beim Umsatzkostenverfahren.
Beispiel
Das EBIT entspricht somit der folgenden Zwischensumme in Höhe von 2.000.000 Euro:
| 1. | Umsatzerlöse | 10.000.000 | |
| - | 2. | Herstellungskosten | 6.000.000 |
| = | 3. | Bruttoergebnis vom Umsatz | 4.000.000 |
| - | 4. | Vertriebskosten | 1.000.000 |
| - | 5. | Allgemeine Verwaltungskosten | 600.000 |
| + | 6. | Sonstige betriebliche Erträge | 200.000 |
| - | 7. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 600.000 |
| = | Betriebsergebnis (EBIT) | 2.000.000 | |
| + | 8. | Erträge aus Beteiligungen | 100.000 |
| + | 9. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | 150.000 |
| + | 10. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 100.000 |
| - | 11. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 50.000 |
| - | 12. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 800.000 |
| - | 13. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 300.000 |
| = | 14. | Ergebnis nach Steuern | 1.200.000 |
| - | 15. | Sonstige Steuern | 0 |
| = | 16. | Jahresüberschuss | 1.200.000 |
Korrekturen der GuV nach dem UKV
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) bzw. der dort ausgewiesene Jahresüberschuss werden um folgende Posten bereinigt (anders formuliert: diese Posten werden nicht mit einbezogen):
Finanzergebnis
Das Finanzergebnis entspricht den Posten Nr. 8. bis 12.
Hinweis: Beteiligungserträge unter Umständen einbezogen
Teilweise werden in das EBIT die Erträge aus Beteiligungen mit einbezogen (das heißt Posten Nr. 8 der oben dargestellten GuV würde in das EBIT einfliessen und dieses erhöhen).
Insofern sollte bei Vergleichen von Unternehmen auf die jeweilige Definition des EBIT geachtet werden.
Ertragssteuern
Die Ertragssteuern sind im Posten Nr. 13. enthalten.
Behandlung der sonstigen Steuern
Eigentlich fallen sonstige Steuern (Posten Nr. 15 der unten dargestellten GuV; zum Beispiel Kfz-Steuer) nicht unter die zu korrigierenden Posten, sondern lediglich die Ertragssteuern.
Die dort verbuchten Beträge sind aber in der Regel so unwesentlich, dass sie nicht weiter beachtet bzw. ebenfalls außen vor gelassen werden.