Gründung einer GmbH
GmbH Gründung
Gründerzahl einer GmbH: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine (dann als "Ein-Personen-GmbH" oder "Ein-Mann-GmbH" bezeichnet) oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder auch durch Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) gegründet werden (§ 1 GmbHG).
Selbstkontrahierungsverbot bei Ein-Personen-GmbH
Bei einer Ein-Personen-GmbH muss der Geschäftsführer der GmbH mit dem Gesellschafter (und damit mit sich selbst) Verträge schließen, vor allem den Geschäftsführervertrag. Derartige Insichgeschäfte sind nach § 181 BGB verboten (sogenanntes Selbstkontrahierungsverbot).
Im Falle einer Ein-Personen-GmbH lässt sich der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag deshalb vom Selbstkontrahierungsverbot befreien; diese Befreiung wird ins Handelsregister eingetragen.
Gesellschafterliste: Nach § 40 GmbHG ist durch die Geschäftsführer eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter nach jeder Veränderung der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung zum Handelsregister einzureichen.
Gründungsaufwand: Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form (§ 2 Abs. 1 GmbHG) — das ist mit entsprechenden Kosten (Notarkosten) verbunden.
Gesellschaftsvertrag GmbH
Die Gründung einer GmbH erfordert einen Gesellschaftsvertrag (auch GmbH-Vertrag genannt); der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden und von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 1 GmbHG).
Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Der Gesellschaftsvertrag enthält vor allem folgende Punkte (§ 3 GmbHG):
- Firma (Name der Gesellschaft);
- Sitz der Gesellschaft (Optionen: Ort des Betriebs, der Geschäftsleitung oder der Verwaltung) im Inland (§ 4a GmbHG);
- Gegenstand des Unternehmens (aktuell geplante und gegebenenfalls zukünftige Geschäfts- bzw. Tätigkeitsbereiche);
- Höhe des Stammkapitals.
Entstehung GmbH
Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister; sofern bereits vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt wird, haften die Handelnden persönlich und solidarisch (§ 11 GmbHG).
Vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll
§ 2 Abs. 1a GmbHG ermöglicht die Gründung in einem vereinfachten Verfahren, wenn die Gesellschaft höchstens 3 Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat und keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
Für den Fall kann ein Musterprotokoll (in der Anlage zum GmbHG) verwendet werden. Es gibt 2 Varianten:
- Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft sowie
- Musterpotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft.
Firma der GmbH
Die Firma – der Name des Kaufmanns (hier: der GmbH), unter dem er seine Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB) – muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4 GmbHG). Die Firma ist im Handelsregister eingetragen.
Beispiele: Firma einer GmbH
Beispiele für die Firma einer GmbH sind:
- Müller GmbH
- Fahrrad Meier Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Baugesellschaft mbH.