Definition
Die Zahlungsunfähigkeit ist – neben der Überschuldung – einer der Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 17 Abs. 1 InsO).
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt eine Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten (zum Beispiel fällige Mieten, Gehälter, offene Rechnungen) zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Alternative Begriffe: Illiquidität.
Beispiel
Ein Unternehmen ist nicht in der Lage, zum Fälligkeitsdatum am 15. August 01 eine offene Rechnung eines Lieferanten in Höhe von 100.000 € zu begleichen.
(Kann mit dem Lieferanten eine Stundung um beispielsweise einen Monat vereinbart werden, ist die Rechnung zum 15. August nicht mehr fällig und fällt somit aus den fälligen Zahlungspflichten heraus.)
Bedeutung
Zahlungsunfähigkeit ist tatsächlich der bei Weitem relevanteste Grund für Insolvenzen von Unternehmen.
Selbst prosperierende Unternehmen mit guter Auftragslage können zahlungsunfähig werden, wenn sie einfach nicht genügend Liquidität haben (etwa weil die eigenen Kunden ihre Rechnungen zu spät bezahlen, Kredite nicht verlängert oder gekündigt wurden oder Ähnliches); meist trifft es aber Unternehmen in der Krise.
Zahlungsfähigkeit überwachen
Die Zahlungsfähigkeit kann vom Unternehmen mittels einer Liquiditätsplanung bzw. Finanzplanung überwacht werden, um auftretende Liquiditätsengpässe rechtzeitig erkennen und daraus Maßnahmen (zum Beispiel Kreditaufnahme, Kosteneinsparungen, Stundungen) ableiten zu können.
Letztlich zählt die Kontrolle der Liquidität generell und vor allem in Unternehmenskrisen zu den Pflichtaufgaben der Geschäftsleitung („Oh, das Geld ist plötzlich alle“ darf nicht passieren).
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) gibt es noch die Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) als möglichen Insolvenzgrund; diese ist etwas anders gelagert und hat eigene Voraussetzungen.
Selbsttest: Zahlungsunfähigkeit
Aufgabe: Zahlungsunfähigkeit
Ein Handwerksbetrieb hat volle Auftragsbücher, aber Kunden zahlen ihre Rechnungen mit großer Verzögerung. Am 1. September kann der Betrieb eine fällige Lieferantenrechnung über 50.000 € nicht begleichen. (a) Liegt Zahlungsunfähigkeit vor? Begründen Sie mit § 17 InsO. (b) Welches Instrument hätte den Engpass frühzeitig anzeigen können?
(a) Ja: Nach § 17 Abs. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Lieferantenrechnung ist am 1. September fällig und kann nicht beglichen werden – der Tatbestand ist erfüllt. Gute Auftragslage schützt nicht vor Zahlungsunfähigkeit, wenn die Liquidität fehlt. (b) Eine regelmäßige Liquiditäts- bzw. Finanzplanung hätte den Engpass rechtzeitig sichtbar gemacht und ermöglicht, frühzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen (z. B. Stundungsvereinbarung mit dem Lieferanten oder kurzfristige Kreditaufnahme).